§ 10 ( Organe des Clubs )
Organe des Clubs sind:
Vorstand
Mitgliederversammlung
§ 11 ( Vorstand )
Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftwart
dem Kassenwart
dem Sportwart
dem Jugendwart
dem Pressewart
dem Internetbeauftragten
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende allein oder der 2.Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftwart.
Der Vorstand bleibt bis zur Neubestellung im Amt.
§ 12 ( Pflichten und Rechte des Vorstandes )
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorsitzende beruft die Versammlung ein und leitet sie. Er setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern fest.
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf abgehalten. Der Vorsitzende hat eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangt.
§ 13 ( Mitgliederversammlung )
Der Vorsitzende beruft alljährlich im 1. Quartal eine Mitgliederhauptversammlung ein. Hierzu muss eine Woche vorher schriftlich eingeladen werden.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
Geschäftsberichte der Vorstandsmitglieder
Entlastung des Vorstandes (alle 2 Jahre)
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (alle 2 Jahre)
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
Die stimmberechtigten Mitglieder beschließen mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder nach vollendetem 18. Lebensjahr.
Das Abstimmungsverfahren bestimmt der 1.Vorsitzende. Auf Antrag von 3 Mitgliedern ist geheim abzustimmen. Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig offene Abstimmung beantragt wird.
Die Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen.
§ 14 ( Berufungszwang )
Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder es verlangen.
§ 15 ( Beschlussfähigkeit )
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 16 ( Geschäftsjahr )
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 ( Auflösung des Clubs )
Der Club kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Diese Satzung wurde durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 11. Oktober 2005 einstimmig beschlossen.